
Der Entlastungsbetrag 2026 beträgt 131 Euro monatlich. Erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Hilfen erstattet werden und wie Abrechnung und Fristen funktionieren.
Mit bis zu 131 Euro im Monat lässt sich eine anerkannte Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder stundenweise Betreuung finanzieren. Für Familien kann das einen freien Nachmittag, Unterstützung beim Einkauf oder eine regelmäßige Hilfe im Haushalt bedeuten. Entscheidend ist, dass das gewählte Angebot die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine Rechnung für irgendeine Betreuungskraft reicht dafür nicht aus.
Der Entlastungsbetrag 2026 steht Pflegebedürftigen aller fünf Pflegegrade in häuslicher Pflege zu. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro. Die Pflegeversicherung erstattet damit nachgewiesene, förderfähige Kosten. Besonders bei einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft sollten Sie deshalb vor Vertragsabschluss klären, welche Leistungen tatsächlich darüber abgerechnet werden dürfen.
Stand: 22. Oktober 2026.
Die rechtliche Grundlage ist § 45b SGB XI. Der Betrag soll pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst selbstständig und selbstbestimmt zu gestalten.
„Bis zu“ bedeutet: Die Erstattung richtet sich nach Ihren tatsächlich entstandenen, anerkannten Kosten und dem verfügbaren Budget. Kostet eine erstattungsfähige Hilfe 90 Euro, werden 90 Euro erstattet. Der übrige Monatsbetrag bleibt zunächst für eine spätere Nutzung verfügbar.
Die Höhe ist bei allen Pflegegraden gleich. Auch mit Pflegegrad 1 besteht der Anspruch. Maßgeblich ist, dass Ihr Angehöriger häuslich gepflegt wird. Die Nutzung einer Tagespflege schließt den Entlastungsbetrag nicht aus; Tages- und Nachtpflege gehören ausdrücklich zu den möglichen Verwendungszwecken.
Wenn noch kein Pflegegrad festgestellt wurde, ist dessen Beantragung der erste Schritt. Unsere Anleitung zum Pflegegrad-Antrag hilft Ihnen bei der Vorbereitung. Planen Sie Ausgaben bis zur Klärung des Anspruchs vorsichtig und fragen Sie die Pflegekasse, ab welchem Zeitpunkt ein Budget zur Verfügung steht.
Der Anspruch entsteht nach § 45b SGB XI, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherigen gesonderten Antrag auf den Entlastungsbetrag. Für die Erstattung brauchen Sie dennoch einen Antrag beziehungsweise eine entsprechende Einreichung und Belege. Das Guthaben führt also nicht automatisch zu einer Überweisung auf das Konto.
Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse zuständig. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen; bei Beihilfeberechtigung beteiligt sich die Beihilfestelle anteilig. Welche Formulare und Einreichungswege benötigt werden, klären Sie mit der jeweils zuständigen Stelle.
Das Gesetz nennt vier Leistungsgruppen. Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung; beim konkreten Angebot müssen Zulassung, Anerkennung und Leistungsumfang zusammenpassen.
Ein anerkanntes Angebot kann etwa beim Reinigen der Wohnung, beim Einkauf oder bei der Begleitung zu einem Termin helfen. Für Menschen mit Demenz kommen auch anerkannte Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuung infrage. Welche Aufgaben umfasst sind, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und seiner Anerkennung.
Dabei bleibt Ihr Angehöriger die Person, um deren Alltag es geht. Besprechen Sie möglichst gemeinsam, welche Unterstützung willkommen ist. Vielleicht ist die Hilfe beim Wocheneinkauf zunächst passender als eine fremde Person, die mehrere Stunden allein in der Wohnung arbeitet.
Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst eingesetzt werden, beispielsweise für Hilfe beim Duschen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist diese Verwendung ausgeschlossen. Dort können über diesen Leistungsweg etwa Betreuung oder Unterstützung bei der Haushaltsführung abgerechnet werden.
Diese Unterscheidung erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Entlastungsbetrag. Lassen Sie auf einem Angebot mit mehreren Leistungsarten deutlich ausweisen, welcher Teil erstattungsfähig ist.
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums entspricht es der Praxis der Pflegekassen, im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege auch Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten. Fragen Sie die Einrichtung nach einer aufgeschlüsselten Rechnung und lassen Sie die Kostenpositionen bei Ihrer Pflegekasse prüfen.
Daraus folgt keine allgemeine Übernahme privater Lebenshaltungskosten zu Hause. Lebensmittel, die Miete Ihres Angehörigen oder die Verpflegung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft werden dadurch nicht pauschal erstattungsfähig.
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt § 45a SGB XI eine Anerkennung nach Landesrecht. Eine freundliche Empfehlung oder die Bezeichnung „Alltagshelfer“ ersetzt diesen Nachweis nicht.
Bitten Sie Ihre Pflegekasse um Hinweise auf geeignete Angebote am Wohnort. Fragen Sie beim Anbieter nach, auf welcher Grundlage das konkrete Angebot anerkannt ist und welche Leistungen die Anerkennung umfasst. Bei Unklarheiten ist eine schriftliche Bestätigung der Pflegekasse vor der ersten kostenpflichtigen Leistung sinnvoll. Prüfen Sie auch die Vergütung: Nach § 45b Absatz 4 SGB XI darf der verlangte Preis die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für nach Landesrecht anerkannte Alltagsangebote können die Länder diese Begrenzung durch Rechtsverordnung näher ausgestalten. Lassen Sie vor der Buchung klären, ob der angebotene Preis einschließlich möglicher Nebenpositionen die geltenden Vergütungsgrenzen einhält.
Ein regionales Beispiel ist Nordrhein-Westfalen: Das zuständige Landesministerium informiert über Unterstützungsangebote, Nachbarschaftshilfe und den Angebotsfinder NRW. Für andere Bundesländer gelten deren eigene Regelungen und Suchangebote.
Das hängt von den Regeln Ihres Bundeslandes ab. Wie das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de erläutert, legen die Länder fest, ob und unter welchen Voraussetzungen Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann.
Bevor Sie eine Vergütung vereinbaren, klären Sie deshalb die erforderlichen Nachweise und das Verfahren. Eine privat ausgestellte Quittung allein macht eine Hilfe noch nicht erstattungsfähig. Auch bei einem bereits bekannten Helfer sollte die Pflegekasse bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für das Gespräch mit einem Anbieter reichen zunächst vier konkrete Fragen:
Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft unterstützt häufig bei denselben Alltagstätigkeiten, die auch anerkannte Entlastungsangebote übernehmen: Sie begleitet, hilft beim Essen oder führt den Haushalt. Die Tätigkeit allein begründet jedoch keinen Erstattungsanspruch. Für die Finanzierung nach § 45b müssen zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Leistungswegs erfüllt sein.
Sie dürfen deshalb nicht ohne Prüfung 131 Euro von den monatlichen Kosten einer sogenannten 24-Stunden-Betreuung abziehen. Auch eine Vermittlungsgebühr lässt sich nicht allein deshalb erstatten, weil die Agentur eine Betreuungskraft organisiert hat. Maßgeblich sind der konkrete anerkannte beziehungsweise zugelassene Leistungsweg und die nachgewiesene Leistung.
Wir vermitteln bei Pflege24 Deutschland Betreuung für das Leben im eigenen Zuhause. Bei der Finanzierungsplanung behandeln Sie eine mögliche Erstattung aus dem Entlastungsbetrag bitte als gesondert zu prüfende Position. Unser Ratgeber zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege hilft bei der Einordnung der Gesamtkosten.
Lebt bereits eine Betreuungskraft bei Ihrem Angehörigen, kann daneben eine eigenständige, förderfähige Leistung sinnvoll sein. Denkbar ist etwa ein anerkanntes stundenweises Betreuungsangebot. Die Rechnung muss diese tatsächlich erbrachte Leistung nachvollziehbar ausweisen; dieselben Kosten dürfen nicht doppelt zur Erstattung eingereicht werden.
Verspricht ein Vermittler eine pauschale Förderzusage für sein gesamtes Angebot, lassen Sie sich die Grundlage erklären und bestätigen. Weitere Prüfpunkte finden Sie in unserem Leitfaden zum Vergleich seriöser Vermittlungsagenturen.
Fragen Sie die Pflegekasse nach dem verfügbaren Entlastungsbudget. Lassen Sie sich laufende Ansprüche und Restbeträge aus dem Vorjahr getrennt nennen. Das ist besonders im ersten Halbjahr hilfreich, weil ältere Beträge früher verfallen.
Danach prüfen Sie das Angebot. Schicken Sie der Kasse bei Bedarf die Leistungsbeschreibung und den Anerkennungsnachweis. Klären Sie auch, wie Fahrtkosten oder andere Nebenpositionen behandelt werden, bevor Sie mit deren Erstattung rechnen.
Für die Erstattung muss erkennbar sein, welche förderfähige Leistung zu welchen Kosten erbracht wurde. Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Anbieter und Ihren Angehörigen eindeutig zuordnet und Leistungsdatum, Art, Umfang sowie Betrag nachvollziehbar ausweist. Bei gemischten Leistungen sollten die einzelnen Positionen getrennt aufgeführt sein.
Reichen Sie die Belege mit dem Erstattungsantrag über den von Ihrer Pflegekasse vorgesehenen Weg ein. Der Anspruch gehört der pflegebedürftigen Person. Wenn Sie die Abwicklung übernehmen, klären Sie, welche Vollmacht dafür benötigt wird.
Bei eigener Abrechnung bezahlen Sie die Rechnung zunächst und beantragen anschließend die Erstattung. Fragen Sie alternativ Anbieter und Pflegekasse, ob für das konkrete Angebot eine direkte Abrechnung möglich ist und welche Vereinbarung dafür erforderlich wäre. Setzen Sie diese Möglichkeit nicht ungeprüft voraus.
Vergleichen Sie die Erstattung mit der eingereichten Rechnung. Wurde nur ein Teil übernommen, prüfen Sie die Begründung: War das Budget ausgeschöpft, fehlte ein Nachweis oder wurde eine Kostenposition ausgeschlossen? Bewahren Sie Rechnung, Leistungsnachweis und Erstattungsmitteilung zusammen auf.
Bei einer Ablehnung hilft eine konkrete Rückfrage mehr als eine erneute unveränderte Einreichung: Welche Voraussetzung fehlt, und welche Unterlage könnte sie belegen? So lässt sich klären, ob die Rechnung ergänzt werden kann oder die Leistung tatsächlich nicht förderfähig ist.
Das folgende fiktive Rechenbeispiel zeigt die Abrechnung. Frau Berger hat Pflegegrad 2 und seit Januar 2026 Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Im Januar und Februar nutzt sie keine Leistungen. Im März beauftragt sie eine anerkannte Haushaltshilfe.
Angenommen werden vier Termine mit jeweils zwei Stunden und ein Stundenpreis von 35 Euro. Dieser fiktive Preis dient ausschließlich dem Rechenbeispiel. Er beschreibt weder übliche Anbieterpreise noch eine allgemein zulässige Preisobergrenze. Für das Beispiel wird vorausgesetzt, dass Anerkennung und vollständige Abrechenbarkeit vorab bestätigt sind und der Preis die Vergütungsgrenzen nach § 45b Absatz 4 SGB XI sowie etwaige landesrechtliche Konkretisierungen einhält. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die folgende Rechnung zur vollständigen Erstattung.
Auf der tatsächlichen Rechnung müssen zusätzlich die konkreten Leistungsdaten und die erforderlichen Angaben zum Anbieter und zur Leistungsempfängerin stehen.
Frau Berger kann die 280 Euro vollständig aus ihrem verfügbaren Budget erstatten lassen. Hätte sie dagegen nur noch 131 Euro Guthaben, blieben bei derselben Rechnung zunächst 149 Euro ungedeckt. Prüfen Sie daher vor zusätzlichen Terminen den aktuellen Stand, statt allein mit dem monatlichen Betrag zu rechnen.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig genutzt, wandert der Rest in die folgenden Monate. Sie müssen deshalb nicht jeden Monat exakt 131 Euro ausgeben. Angespartes Budget kann eine umfangreichere förderfähige Unterstützung ermöglichen.
Der Jahresbetrag ist jedoch keine Vorauszahlung für beliebige Ausgaben zu Jahresbeginn. Fragen Sie nach dem bereits verfügbaren Guthaben; zukünftige Monatsansprüche sollten Sie nicht als sofort einsetzbares Budget behandeln.
Danach verfallen nicht genutzte Vorjahresbeträge. Eine Auszahlung des unverbrauchten Guthabens ist nicht vorgesehen.
Angenommen, Ihr Vater hat am Jahresende 2026 noch 262 Euro aus diesem Jahr übrig. Dieses Guthaben können Sie für passende, förderfähige Leistungen bis zum 30. Juni 2027 einplanen. Lassen Sie sich bestätigen, welchem Jahresbudget die Kasse eine Erstattung zugeordnet hat.
Der 30. Juni betrifft die Nutzung der übertragenen Beträge für entsprechende Leistungen. Eine erst im Juli erbrachte Hilfe lässt sich nicht dadurch dem Vorjahresbudget zuordnen, dass noch Guthaben angezeigt wird.
Reichen Sie Belege möglichst zeitnah ein. Wenn eine rechtzeitig erbrachte Leistung erst später abgerechnet wird, klären Sie mit der Pflegekasse die Zuordnung und die Anforderungen an die Einreichung. Verlassen Sie sich nicht auf die pauschale Annahme, dass Leistungsdatum und Datum des Erstattungsantrags dieselbe Frist auslösen.
Hier kommt ein zugelassener Pflegedienst infrage. Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgung verwendet werden. Lassen Sie sich vorab erklären, welche Kosten entstehen und wie viele Einsätze das vorhandene Budget abdeckt.
Eine anerkannte Einzelbetreuung oder Betreuungsgruppe kann Zeit für eigene Termine schaffen. Entscheidend sind neben der Anerkennung die Bedürfnisse des Vaters: Vertraute Abläufe und ein behutsamer Einstieg helfen bei der Auswahl. Vereinbaren Sie zunächst einen überschaubaren Umfang und prüfen Sie, ob er sich mit der Unterstützung wohlfühlt.
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch Teil der Finanzierung ihrer Monatspauschale. Die Familie kann prüfen, ob ein zusätzliches anerkanntes Angebot eine konkrete Versorgungslücke schließt. Dafür braucht es eine eigenständige Leistung und eine passende Abrechnung.
Wenn beide die Voraussetzungen erfüllen, hat jede Person ihren eigenen Anspruch. Bei einer gemeinsamen Haushaltshilfe muss nachvollziehbar bleiben, welche Kosten welcher Person zugeordnet werden. Lassen Sie den Anbieter und beide zuständigen Pflegekassen die Aufteilung klären; dieselbe Rechnungssumme darf nicht zweimal vollständig erstattet werden.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind getrennte Leistungen. Die Nutzung des Entlastungsbetrags allein kürzt das Pflegegeld nicht. Für die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag bleibt der Nachweis förderfähiger Kosten erforderlich.
Wie Pflegegeld in die Finanzierung häuslicher Betreuung eingeordnet werden kann, erklären wir im Ratgeber Pflegekosten und Pflegegeld für Angehörige.
Ab Pflegegrad 2 besteht zusätzlich der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI. Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der ambulanten Pflegesachleistungen eingesetzt werden, soweit entsprechende Mittel im betreffenden Monat nicht für ambulante Sachleistungen verbraucht werden.
Diese Finanzierung hat eine andere Wirkung als der Entlastungsbetrag: Der umgewandelte Betrag zählt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung und kann das anteilige Pflegegeld verringern. Lassen Sie deshalb konkret ausrechnen, wie viel zusätzliche Alltagshilfe finanziert wird und wie sich das auf das Pflegegeld auswirkt. Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann bei der Erstattung entsprechend verrechnet werden.
Beide Ansprüche können unabhängig voneinander genutzt werden. Dabei müssen die abgerechneten Kosten eindeutig zugeordnet bleiben.
Nein. Für 2026 beträgt der Entlastungsbetrag nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis zu 131 Euro monatlich. Ältere Angaben von 125 Euro sind keine Grundlage für Ihre heutige Budgetplanung.
Nein. Die Pflegeversicherung erstattet nachgewiesene Kosten für die vorgesehenen Leistungen. Unverbrauchtes Guthaben wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt.
Aus der persönlichen Beziehung ergibt sich keine Abrechnungsberechtigung. Ob eine konkrete Hilfe als Angebot abrechenbar ist, hängt vom jeweiligen Leistungsweg und den geltenden Landesregeln ab. Klären Sie dies vor einer Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse.
Wählen Sie zuerst die Hilfe, die im Alltag tatsächlich fehlt. Fragen Sie anschließend nach einem geeigneten anerkannten Angebot und Ihrem aktuellen Restbudget. Mit diesen beiden Informationen können Sie Termine und Eigenkosten verlässlich planen.
Wenn Sie darüber hinaus eine Betreuungskraft für das Leben zu Hause suchen, unterstützen wir bei Pflege24 Deutschland die Vermittlung. Unser Pflegekosten-Rechner liefert anhand von fünf Fragen eine Kostenschätzung. Ob einzelne Ausgaben über den Entlastungsbetrag erstattet werden, entscheidet sich gesondert nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Für eine persönliche Beratung zu Ihrem Betreuungsbedarf nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Für den nächsten Anruf bei der Pflegekasse genügt eine konkrete Bitte: „Welches Entlastungsbudget ist für meinen Angehörigen verfügbar, wann verfallen die älteren Beträge und ist dieses Angebot abrechenbar?“ Halten Sie dazu das Angebot bereit. So lässt sich vor der Beauftragung klären, welche Unterstützung finanziert ist und welchen Anteil Ihre Familie selbst trägt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Prüfung Ihres Leistungsanspruchs. Ob konkrete Kosten erstattet werden, klären Sie vor der Beauftragung mit Ihrer Pflegekasse.